Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 32 HRV vom 01.08.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 DiRUG am 1. August 2022 und Änderungshistorie der HRV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 32 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 32 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32


(Text neue Fassung)

§ 32 Bereitstellung der Eintragung zum Abruf


vorherige Änderung

Die Veröffentlichung der Eintragung ist unverzüglich zu veranlassen.



Die Eintragung ist unverzüglich zum Abruf über das von der Landesjustizverwaltung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bereitzustellen.


Anzeige