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§ 32 - Handelsregisterverordnung (HRV)

V. v. 12.08.1937 RMBl. S. 515; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Geltung ab 01.10.1937; FNA: 315-20 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 32 Bereitstellung der Eintragung zum Abruf



Die Eintragung ist unverzüglich zum Abruf über das von der Landesjustizverwaltung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bereitzustellen.





 

Frühere Fassungen von § 32 HRV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 3338

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 32 HRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 HRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 7 DiRUG Änderung der Handelsregisterverordnung
... 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44)." 10. Die §§ 32 bis 34 werden durch die folgenden §§ 32 und 33 ersetzt: „§ 32 ... vom 14.6.2016, S. 44)." 10. Die §§ 32 bis 34 werden durch die folgenden §§ 32 und 33 ersetzt: „§ 32 Bereitstellung der Eintragung zum Abruf  ... 32 bis 34 werden durch die folgenden §§ 32 und 33 ersetzt: „ § 32 Bereitstellung der Eintragung zum Abruf Die Eintragung ist unverzüglich zum Abruf ...