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Änderung § 46a HRV vom 01.03.2023

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§ 46a HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung
§ 46a HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
 

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§ 46a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 46a


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(1) Eintragungen bei grenzüberschreitenden Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz enthalten mindestens die folgenden Angaben:

1. von allen beteiligten Gesellschaften Firma und Rechtsform sowie das Register, in dem die Gesellschaft eingetragen ist, und die Nummer der Eintragung,

2. bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Aufnahme oder einer grenzüberschreitenden Spaltung zur Aufnahme die Tatsache, dass eine grenzüberschreitende Verschmelzung oder Spaltung erfolgt ist, und den Tag der Eintragung,

3. bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Neugründung, einer grenzüberschreitenden Spaltung zur Neugründung oder einem grenzüberschreitenden Formwechsel die Tatsache, dass die Eintragung der neuen Gesellschaft oder die Eintragung der neuen Rechtsform infolge einer grenzüberschreitenden Verschmelzung oder Spaltung oder eines grenzüberschreitenden Formwechsels erfolgte.

(2) Bei Schließung des Registerblattes infolge einer grenzüberschreitenden Umwandlung sind mindestens anzugeben:

1. die Tatsache, dass die Schließung infolge einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, einer grenzüberschreitenden Aufspaltung oder eines grenzüberschreitenden Formwechsels erfolgte, und

2. der Tag der Schließung.

(3) Bei Ausstellung der Verschmelzungs-, Spaltungs- oder Formwechselbescheinigung bestimmt sich der Inhalt der Eintragung nach § 316 Absatz 1, § 329 oder § 343 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes.

(4) Nach anderen Vorschriften erforderliche Angaben bleiben unberührt.

 

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