Änderung § 7 HRV vom 01.01.2007

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§ 7 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 7 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7


(Text neue Fassung)

§ 7 Elektronische Führung des Handelsregisters


vorherige Änderung

(1) Die Register werden in dauerhaft gebundenen Bänden oder in Karteiform geführt, soweit sie nicht auf Grund einer Bestimmung nach § 8a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden.

(2) Bei Führung in dauerhaft gebundenen Bänden erhält jeder Band einer Abteilung entsprechend der Reihenfolge der Anlegung eine Nummer und ist mit laufenden Seitenzahlen zu versehen. Die in jedem Band enthaltenen Registerblätter (§ 13) sind auf dem Rücken des Registerbandes anzugeben.




Die Register einschließlich der Registerordner werden elektronisch geführt. § 8a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.




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