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Änderung § 8 HRV vom 01.01.2007

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§ 8 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 8 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8


(Text neue Fassung)

§ 8 Registerakten


vorherige Änderung

(1) Die Anlegung und Führung der Registerakten richtet sich nach § 24 der Aktenordnung, soweit in dieser Verfügung, in § 8a Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs und der hierzu erlassenen näheren Anordnung der Landesjustizverwaltung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke (§ 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB)) sind für
jedes Registerblatt (§ 13) in einem besonderen Aktenband zusammenzufassen. Schriftstücke als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern (§ 8a Abs. 1, 3 und 4 des Handelsgesetzbuchs) sind nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung aufzubewahren.

(3) Werden Urkunden, die zum
Register einzureichen waren, zurückgegeben, so wird eine beglaubigte Abschrift zurückbehalten. Ist die Urkunde in anderen Akten des Amtsgerichts enthalten, so ist eine beglaubigte Abschrift zu den Registerakten zu nehmen. In den Abschriften können die Teile der Urkunde, die für die Führung des Handelsregisters ohne Bedeutung sind, weggelassen werden. In Zweifelsfällen bestimmt der Richter den Umfang der Abschrift, sonst der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.



(1) 1 Für jedes Registerblatt (§ 13) werden Akten gebildet. 2 Zu den Registerakten gehören auch die Schriften oder Dokumente über solche gerichtlichen Handlungen, die, ohne auf eine Registereintragung abzuzielen, mit den in dem Register vermerkten rechtlichen Verhältnissen in Zusammenhang stehen.

(2) 1 Wird ein Schriftstück, das in Papierform zur Registerakte
einzureichen war, zurückgegeben, so wird eine beglaubigte Abschrift zurückbehalten. 2 Ist das Schriftstück in anderen Akten des Amtsgerichts enthalten, so ist eine beglaubigte Abschrift zu den Registerakten zu nehmen. 3 In den Abschriften und Übertragungen können die Teile des Schriftstückes, die für die Führung des Handelsregisters ohne Bedeutung sind, weggelassen werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. 4 In Zweifelsfällen bestimmt der Richter den Umfang der Abschrift, sonst der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.

(3) 1 Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass die Registerakten ab einem bestimmten Zeitpunkt elektronisch geführt werden. 2 Nach diesem Zeitpunkt eingereichte Schriftstücke sind zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen und in dieser Form zur elektronisch geführten Registerakte zu nehmen, soweit die Anordnung der Landesjustizverwaltung nichts anderes bestimmt; § 9 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. 3 Im Fall einer Beschwerde sind in Papierform eingereichte Schriftstücke mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens aufzubewahren, wenn sie für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendig sind und das Beschwerdegericht keinen Zugriff auf die elektronisch geführte Registerakte hat. 4 Das Registergericht hat in diesem Fall von ausschließlich elektronisch vorliegenden Dokumenten Ausdrucke für das Beschwerdegericht zu fertigen, soweit dies zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendig ist; § 298 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 5 Die Ausdrucke sind mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens aufzubewahren.


 (keine frühere Fassung vorhanden)