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Änderung § 8a HRV vom 01.01.2007

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§ 8a HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 8a HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

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§ 8a


(Text neue Fassung)

§ 8a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung zu veranlassen, daß die Urschrift von zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken oder eine nach § 8 Abs. 3 zurückbehaltene beglaubigte Abschrift dieser Schriftstücke durch ihre Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern durch die von der Landesjustizverwaltung bestimmte Stelle ersetzt wird.