Änderung § 29 HRV vom 01.01.2007

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§ 29 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 29 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 29


(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist zuständig:

(Text alte Fassung)

1. für die Erteilung von Abschriften der Eintragungen, der zum Register eingereichten Schriftstücke und der Wiedergaben von nach § 8a Abs. 1, 3 und 4 des Handelsgesetzbuchs aufbewahrten Schriftstücken; wird eine auszugsweise Abschrift beantragt, so entscheidet bei Zweifeln über den Umfang des Auszugs der Richter;

2. für die Beglaubigung und die Erteilung von Zeugnissen und Bescheinigungen nach § 9 Abs. 3, 4 des Handelsgesetzbuchs und § 32 der Grundbuchordnung;

(Text neue Fassung)

1. für die Erteilung von Abschriften oder Ausdrucken oder die elektronische Übermittlung der Eintragungen und der zum Register eingereichten Schriftstücke und Dokumente; wird eine auszugsweise Abschrift, ein auszugsweiser Ausdruck oder eine auszugsweise elektronische Übermittlung beantragt, so entscheidet bei Zweifeln über den Umfang des Auszugs der Richter;

2. für die Beglaubigung und die Erteilung oder elektronische Übermittlung von Zeugnissen und Bescheinigungen nach § 9 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs und § 32 der Grundbuchordnung;

3. für die Eintragung der in § 32 des Handelsgesetzbuchs vorgesehenen Vermerke im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren.

(2) Wird die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, der Richter. Die Beschwerde ist erst gegen seine Entscheidung gegeben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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