§ 57 HRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 57 HRV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
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(Textabschnitt unverändert) § 57 Elektronische Unterschrift | |
Bei dem maschinell geführten Handelsregister soll eine Eintragung nur möglich sein, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle oder, in den Fällen des § 56 Abs. 1, der Richter oder Rechtspfleger der Eintragung seinen Nachnamen hinzusetzt und beides elektronisch unterschreibt. Im übrigen gilt § 75 der Grundbuchverfügung entsprechend. |