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Änderung § 58 HRV vom 01.01.2007

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§ 58 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 58 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 58 Rötungen


(Text neue Fassung)

§ 58


vorherige Änderung

(1) Bei dem maschinell geführten Handelsregister können Eintragungen oder Vermerke, die rot zu unterstreichen oder rot zu durchkreuzen sind, anstelle durch Rötung auch auf andere eindeutige Weise als gegenstandslos kenntlich gemacht werden.

(2) Ein Teil einer Eintragung darf nur gerötet oder auf andere eindeutige Weise als gegenstandslos kenntlich gemacht werden, wenn die Verständlichkeit der Eintragung und des aktuellen Ausdrucks nicht beeinträchtigt wird. Andernfalls ist die betroffene Eintragung insgesamt zu röten und der seine Gültigkeit behaltende Teil in verständlicher Form zu wiederholen.