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Änderung § 57 HRV vom 01.01.2007

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§ 57 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 57 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

(Textabschnitt unverändert)

§ 57 Elektronische Unterschrift


Bei dem maschinell geführten Handelsregister soll eine Eintragung nur möglich sein, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle oder, in den Fällen des § 56 Abs. 1, der Richter oder Rechtspfleger der Eintragung seinen Nachnamen hinzusetzt und beides elektronisch unterschreibt. Im übrigen gilt § 75 der Grundbuchverfügung entsprechend.