§ 58a HRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 58a HRV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 58a Kennzeichnung bestimmter Eintragungen | (Text neue Fassung)§ 58a |
Bei dem maschinell geführten Handelsregister sind diejenigen Eintragungen, die lediglich andere Eintragungen wiederholen, erläutern oder begründen und daher nicht nach § 64 Abs. 3 Satz 4 in den aktuellen Ausdruck einfließen, grau zu hinterlegen, oder es ist auf andere eindeutige Weise sicherzustellen, dass diese Eintragungen nicht in den aktuellen Ausdruck übernommen werden. |