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Änderung § 63 HRV vom 01.01.2007

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§ 63 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 63 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 63 Einsicht


(Text neue Fassung)

§ 63


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(1) Die Einsicht in das maschinell geführte Handelsregister ist über ein Datensichtgerät oder durch Einsicht in einen aktuellen oder chronologischen Ausdruck zu gewähren. Dem Einsichtnehmenden kann gestattet werden, das Registerblatt selbst auf dem Bildschirm des Datensichtgerätes aufzurufen, wenn technisch sichergestellt ist, daß der Abruf von Daten die nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs zulässige Einsicht nicht überschreitet und Veränderungen an dem Inhalt des Handelsregisters nicht vorgenommen werden können.

(2) Soweit die Namens- und Firmenverzeichnisse (§ 9 Abs. 1 und 2) in maschineller Form geführt und öffentlich zugänglich gehalten werden, gilt Absatz 1 für die Einsicht in diese Verzeichnisse entsprechend.

(3) Werden die zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke nach § 8a Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt, gilt Absatz 1 für die Einsicht in diese Schriftstücke entsprechend, soweit die Aufbewahrungsart sich dafür eignet.