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Änderung § 64 HRV vom 01.01.2007

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§ 64 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 64 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64 Ausdrucke


(Text neue Fassung)

§ 64


vorherige Änderung

(1) Ausdrucke aus dem maschinell geführten Handelsregister (§ 9 Abs. 2 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs) sind mit der Aufschrift "Ausdruck" oder "Amtlicher Ausdruck", dem Datum der letzten Eintragung und dem Datum des Abrufs der Daten aus dem Handelsregister zu versehen. Sie sind nicht zu unterschreiben.

(2) Der amtliche Ausdruck ist darüber hinaus mit Ort und Tag der Ausstellung, dem Vermerk, daß der Ausdruck den Inhalt des Handelsregisters bezeugt, sowie den Namen des erstellenden Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und mit einem Dienstsiegel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt sein oder aufgedruckt werden; in beiden Fällen muß unter der Aufschrift "Amtlicher Ausdruck" der Vermerk "Dieser Ausdruck wird nicht unterschrieben und gilt als beglaubigte Abschrift." aufgedruckt sein oder werden.

(3) Ausdrucke aus dem maschinell geführten Handelsregister werden als chronologischer oder aktueller Ausdruck erteilt. Der chronologische Ausdruck gibt alle Eintragungen des maschinell geführten Handelsregisters wieder. Der aktuelle Ausdruck enthält den letzten Stand der Eintragungen. Nicht in den aktuellen Ausdruck aufgenommen werden diejenigen Eintragungen, die gerötet oder auf andere Weise nach § 58 als gegenstandslos kenntlich gemacht sind, die nach § 58a gekennzeichneten Eintragungen sowie die Angaben in den Spalten § 61 (HR A) Nr. 6 Buchstabe b und § 62 (HR B) Nr. 7 Buchstabe b. Die Art des Ausdruckes bestimmt der Antragsteller. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes beantragt ist, wird ein aktueller Ausdruck erteilt. Aktuelle Ausdrucke können statt in spaltenweiser Wiedergabe auch als fortlaufender Text erstellt werden.

(4) Ausdrucke können dem Antragsteller auch elektronisch übermittelt werden. Dies gilt nicht für amtliche Ausdrucke.