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Änderung § 68 HRV vom 01.01.2007

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§ 68 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 68 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 68 Prüfung und Protokollierung der Abrufe


(Text neue Fassung)

§ 68


vorherige Änderung

(1) Die nach § 9a Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs zuständige Stelle prüft die Rechtmäßigkeit der Abrufe stichprobenartig gemäß § 9a Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs oder wenn sie dazu nach den konkreten Umständen im Einzelfall Anlass hat. Für die Prüfung nach Satz 1, für die Sicherung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und für die Abrechnung der Kosten des Abrufs werden alle Abrufe durch die zuständige Stelle protokolliert. Im Protokoll dürfen nur das Gericht, die Nummer des Registerblattes, die abrufende Person oder Stelle, ein Geschäfts-, Aktenzeichen oder eine sonstige Kennung des Abrufs, der Zeitpunkt des Abrufs sowie die für die Durchführung des Abrufs verwendeten Daten gespeichert werden.

(2) Zur Gewährleistung der Prüfung nach § 9a Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs kann die zuständige Stelle diejenigen Nutzer bestimmen, deren Abrufe für einen Zeitraum von jeweils zwei Wochen gesondert aufgezeichnet und gespeichert werden.

(3) Die protokollierten Daten dürfen nur für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecke verwendet werden. Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Nutzung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen.

(4) Nach Ablauf des auf die Erstellung der Protokolle folgenden Kalenderjahres werden die nach Absatz 1 Satz 2 gefertigten Protokolle vernichtet. Protokolle, bei denen eine Prüfung nach § 9a Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs eingeleitet wurde, sind spätestens ein Jahr nach Einleitung dieser Prüfung zu vernichten, sofern sie nicht für weitere bereits eingeleitete Prüfungen oder Verfahren nach § 9a Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs benötigt werden.