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Änderung § 69 HRV vom 01.01.2007

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§ 69 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 69 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 69 Datenverarbeitung im Auftrag


(Text neue Fassung)

§ 69


vorherige Änderung

(1) Die Vorschriften der Unterabschnitte 1 bis 5 gelten für die Verarbeitung von Handelsregisterdaten durch andere staatliche Stellen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts im Auftrag des zuständigen Gerichts (§ 125 Abs. 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sinngemäß. Hierbei soll sichergestellt sein, daß Eintragungen in das maschinell geführte Handelsregister und der Abruf von Daten hieraus nur erfolgen, wenn dies von dem zuständigen Gericht verfügt worden oder sonst zulässig ist.

(2) Die Verarbeitung der Registerdaten auf Anlagen, die nicht im Eigentum der anderen staatlichen Stelle oder juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen, ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß die Daten dem uneingeschränkten Zugriff des zuständigen Gerichts unterliegen und der Eigentümer der Anlage keinen Zugang zu den Daten hat.