§ 51 - Handelsregisterverordnung (HRV)

V. v. 12.08.1937 RMBl. S. 515; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Geltung ab 01.10.1937; FNA: 315-20 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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IVa. Vorschriften für das elektronisch geführte Handelsregister
2. Anlegung des elektronisch geführten Registerblattes
§ 51 Anlegung des elektronisch geführten Registerblatts durch Umschreibung

IVa. Vorschriften für das elektronisch geführte Handelsregister

2. Anlegung des elektronisch geführten Registerblattes

§ 51 Anlegung des elektronisch geführten Registerblatts durch Umschreibung


§ 51 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Ein bisher in Papierform geführtes Registerblatt kann für die elektronische Führung nach den §§ 51, 52 und 54 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung dieser Verordnung umgeschrieben werden.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) G. v. 10. November 2006 BGBl. I S. 2553 m.W.v. 1. Januar 2007



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