Ein bisher in Papierform geführtes Registerblatt kann für die elektronische Führung nach den §§
51,
52 und
54 in der bis zum Inkrafttreten des
Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung dieser Verordnung umgeschrieben werden.