Butter darf nach Handelsklassen im Sinne des Satzes 2 nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe des §
5 hergestellt ist und die Qualitätsanforderungen nach §
6 erfüllt. Handelsklassen sind "Deutsche Markenbutter" und "Deutsche Molkereibutter".
Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816