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§ 11 - Butterverordnung (ButterV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 03.02.1997 BGBl. I S. 144; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168
Geltung ab 08.02.1997; FNA: 7842-13 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 11 Zusätzliche Kennzeichnung


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

Butter der Handelsklassen darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung, unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung und des § 3 Abs. 2 bis 6 und 9, folgende Angaben enthält:

1.
als Verkehrsbezeichnung

a)
im Falle des § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, die Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" und

b)
im Falle des § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, die Bezeichnung "Deutsche Molkereibutter",

2.
die jeweilige Buttersorte nach § 5 Abs. 3,

3.
im Falle von Butter, die zur Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt ist, die Angabe "zur Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt".

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Zitierungen von § 11 Butterverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ButterV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ButterV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 ButterV Ordnungswidrigkeiten (vom 22.07.2010)
...  2. entgegen § 10 Abs. 2 Buttereinwickler verwendet, 3. entgegen § 11 Butter der Handelsklassen in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen ...


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