(1) Für Markenbutter darf das nebenstehend abgebildete Gütezeichen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 verwendet werden. Das Gütezeichen besteht aus einem stilisierten Adler mit ovaler Umrandung. Die Umrandung enthält die Inschrift: "In Deutschland geprüfte Markenware".
(2) Für im Geltungsbereich dieser Verordnung hergestellte Butter darf das Gütezeichen nur von einer Molkerei geführt werden, die die Markenberechtigung nach §
8 hat.
(3) Für Butter im Sinne des §
12 darf das Gütezeichen von der herstellenden Molkerei verwendet werden, wenn die Molkerei auf schriftlichen Antrag von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle nach drei aufeinanderfolgenden monatlichen Prüfungen der Butter nach §
7 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Anlage
1 ein Prüfzertifikat erhalten hat, wonach die Butter die Qualitätsanforderungen nach §
6 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt.
(4) Für Widerruf, Wiedererteilung und Erlöschen des Prüfzertifikats gilt §
8 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
(5) Im Falle der Verwendung des Gütezeichens nach Absatz 1 sind auf der Verpackung die Worte "Amtliche Qualitätskontrolle des Landes ... Überwachungsstelle ..." anzubringen.