§ 1a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung | § 1a n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 22 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816 |
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(Text alte Fassung) § 1a (neu) | (Text neue Fassung)§ 1a Begriffsbestimmung |
Molkerei im Sinne dieser Verordnung ist ein milchwirtschaftliches Unternehmen, das im Durchschnitt eines Jahres täglich mindestens 500 Liter Milch oder eine hieraus herzustellende entsprechende Menge an Milcherzeugnissen be- oder verarbeitet und die hierfür erforderlichen technischen Einrichtungen besitzt. |