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§ 3 - Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetz (RUAStrGHG k.a.Abk.)

G. v. 04.05.1998 BGBl. I S. 843; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349
Geltung ab 09.05.1998; FNA: 319-99 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 3 Überstellung und Durchbeförderung



(1) Auf Ersuchen des Gerichtshofes werden Personen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, zur Verfolgung wegen einer der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes unterliegenden Straftat oder zur Vollstreckung einer wegen einer solchen Straftat verhängten Sanktion in Haft genommen und an den Gerichtshof oder an den Staat, der die Vollstreckung einer vom Gerichtshof verhängten Sanktion übernommen hat, überstellt.

(2) Für das Verfahren gelten § 10 Abs. 1 und 3, §§ 12 bis 15, 16 Abs. 1 und 3, §§ 17 bis 24, 26 bis 34, 38 bis 40, 41 Abs. 1, 3 und 4, § 42 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen entsprechend.

(3) Auf Ersuchen des Gerichtshofes werden Personen zur Verfolgung wegen einer der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes unterliegenden Straftat oder zur Vollstreckung einer wegen einer solchen Straftat verhängten Sanktion durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchbefördert und zur Sicherung der Durchbeförderung in Haft gehalten.

(4) Für das Verfahren gelten § 43 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2, §§ 44, 45 Abs. 2 bis 7, § 47 Abs. 1 bis 5, 7 bis 8 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen entsprechend.



 

Zitierungen von § 3 Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 RUAStrGHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RUAStrGHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 RUAStrGHG Verhältnis zu nationalen Strafverfahren
... dieser Strafe abzusehen, sobald der Verurteilte dem Gerichtshof gemäß § 3 Abs. 1 überstellt worden ist. (2) Gegen eine Person, gegen die vor dem ...