Tools:
Update via:
Änderung § 51 GWB vom 01.07.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 51 GWB, alle Änderungen durch Artikel 1 ÖffAVBG am 1. Juli 2026 und Änderungshistorie des GWBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 51 GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 51 GWB n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 51 Sitz, Organisation | |
(1) 1 Das Bundeskartellamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde mit dem Sitz in Bonn. 2 Es gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. (2) 1 Die Entscheidungen des Bundeskartellamts werden von den Beschlussabteilungen getroffen, die nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie gebildet werden. 2 Im Übrigen regelt der Präsident die Verteilung und den Gang der Geschäfte des Bundeskartellamts durch eine Geschäftsordnung; sie bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. | |
| (Text alte Fassung) (3) Die Beschlussabteilungen entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisitzenden. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Beschlussabteilungen entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisitzenden. 2 Die Mitglieder der Beschlussabteilungen haften gegenüber dem Dienstherrn im Falle der Verletzung einer Amtspflicht nur bei Vorsatz. |
(4) Vorsitzende und Beisitzende der Beschlussabteilungen müssen Beamte auf Lebenszeit sein und die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. (5) Die Mitglieder des Bundeskartellamts dürfen weder ein Unternehmen innehaben oder leiten noch dürfen sie Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates eines Unternehmens, eines Kartells oder einer Wirtschafts- oder Berufsvereinigung sein. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4400/al0-241100.htm
