Änderung § 170 GWB vom 18.04.2016

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§ 170 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2016 geltenden Fassung
§ 170 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 170 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 170 Ausschluss von abweichendem Landesrecht


vorherige Änderung

 


Soweit dieser Abschnitt Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthält, darf hiervon durch Landesrecht nicht abgewichen werden.




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