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Artikel 1 - Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik (VgOptG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. April 2020 GWB § 107, § 114, § 150, § 169, § 173, § 176, § 170

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 114 die Wörter „Pflicht zur Übermittlung von Vergabedaten" durch das Wort „Vergabestatistik" ersetzt.

2.
Dem § 107 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession

1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder

2.
Leistungen betreffen, die

a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder

b)
Verschlüsselung betreffen

und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist."

3.
§ 114 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Pflicht zur Übermittlung von Vergabedaten" durch das Wort „Vergabestatistik" ersetzt.

b)
§ 114 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Statistische Bundesamt erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eine Vergabestatistik. Zu diesem Zweck übermitteln Auftraggeber im Sinne des § 98 an das Statistische Bundesamt Daten zu öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 103 Absatz 1 unabhängig von deren geschätzten Auftragswert und zu Konzessionen im Sinne des § 105. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Vergabestatistik sowie der Datenübermittlung durch die meldende Stelle einschließlich des technischen Ablaufs, des Umfangs der zu übermittelnden Daten, der Wertgrenzen für die Erhebung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens und der Anwendung der entsprechenden Verpflichtungen zu regeln."

4.
In § 150 Nummer 7 Buchstabe a wird das Wort „geschlossenen" durch das Wort „geschlossen" ersetzt.

5.
In § 169 Absatz 2, § 173 Absatz 2 und § 176 Absatz 1 wird jeweils nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Die besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen überwiegen in der Regel, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession im unmittelbaren Zusammenhang steht mit

1.
einer Krise,

2.
einem mandatierten Einsatz der Bundeswehr,

3.
einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundeswehr oder

4.
einer Bündnisverpflichtung."

6.
In § 170 wird das Wort „Unterabschnitt" durch das Wort „Abschnitt" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 VgOptG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VgOptG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel VgOptG 1)
... hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: --- 1) - Artikel 1 Nummer 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und ... vom 18. Dezember 2017 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 17) geändert worden ist. - Artikel 1 Nummer 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und ... 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1). - Artikel 1 Nummer 5 und 6 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht und für den Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft
G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1067
Artikel 1 GWBPandG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 674 ) geändert worden ist, werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:  ...