Änderung § 115a GWB vom 18.04.2016

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§ 115a GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2016 geltenden Fassung
§ 115a GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 18.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 115a Ausschluss von abweichendem Landesrecht


(Text neue Fassung)

§ 115a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Soweit dieser Unterabschnitt Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthält, darf hiervon durch Landesrecht nicht abgewichen werden.



 
(heute geltende Fassung) 



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