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Änderung § 163 GWB vom 19.01.2021

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§ 163 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.01.2021 geltenden Fassung
§ 163 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 19.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 163 Untersuchungsgrundsatz


(1) 1 Die Vergabekammer erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. 2 Sie kann sich dabei auf das beschränken, was von den Beteiligten vorgebracht wird oder ihr sonst bekannt sein muss. 3 Zu einer umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle ist die Vergabekammer nicht verpflichtet. 4 Sie achtet bei ihrer gesamten Tätigkeit darauf, dass der Ablauf des Vergabeverfahrens nicht unangemessen beeinträchtigt wird.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Vergabekammer prüft den Antrag darauf, ob er offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. 2 Dabei berücksichtigt die Vergabekammer auch einen vorsorglich hinterlegten Schriftsatz (Schutzschrift) des Auftraggebers. 3 Sofern der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, übermittelt die Vergabekammer dem Auftraggeber eine Kopie des Antrags und fordert bei ihm die Akten an, die das Vergabeverfahren dokumentieren (Vergabeakten). 4 Der Auftraggeber hat die Vergabeakten der Kammer sofort zur Verfügung zu stellen. 5 Die §§ 57 bis 59 Absatz 1 bis 5 sowie § 61 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Vergabekammer prüft den Antrag darauf, ob er offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. 2 Dabei berücksichtigt die Vergabekammer auch einen vorsorglich hinterlegten Schriftsatz (Schutzschrift) des Auftraggebers. 3 Sofern der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, übermittelt die Vergabekammer dem Auftraggeber eine Kopie des Antrags und fordert bei ihm die Akten an, die das Vergabeverfahren dokumentieren (Vergabeakten). 4 Der Auftraggeber hat die Vergabeakten der Kammer sofort zur Verfügung zu stellen. 5 Die §§ 57 bis 59 Absatz 1 bis 4, § 59a Absatz 1 bis 3 und § 59b sowie § 61 gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung)