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Änderung § 168 GWB vom 19.01.2021

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§ 168 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.01.2021 geltenden Fassung
§ 168 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 19.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 168 Entscheidung der Vergabekammer


(1) 1 Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. 2 Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.

(2) 1 Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. 2 Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. 3 § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch Verwaltungsakt. 2 Die Vollstreckung richtet sich, auch gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder. 3 Die §§ 61 und 86a Satz 2 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch Verwaltungsakt. 2 Die Vollstreckung richtet sich, auch gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder. 3 Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1.000 Euro und höchstens 10 Millionen Euro. 4 § 61 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung)