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Änderung § 185 GWB vom 22.05.2022

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§ 185 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2022 geltenden Fassung
§ 185 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730
(Textabschnitt unverändert)

§ 185 Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich


(1) 1 Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind auch auf Unternehmen anzuwenden, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden. 2 Die §§ 19, 20 und 31b Absatz 5 sind nicht anzuwenden auf öffentlich-rechtliche Gebühren oder Beiträge. 3 Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind nicht auf die Deutsche Bundesbank und die Kreditanstalt für Wiederaufbau anzuwenden.

(2) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind auf alle Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden.

(3) Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes stehen der Anwendung der §§ 19, 20 und 29 nicht entgegen, soweit in § 111 des Energiewirtschaftsgesetzes keine andere Regelung getroffen ist.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) 1 Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind nicht auf Treuhandverwaltungen oder Enteignungen nach dem ersten Abschnitt des zweiten Kapitels des Energiesicherungsgesetzes anzuwenden. 2 Satz 1 gilt nicht für Privatisierungen nach § 20 Absatz 3 des Energiesicherungsgesetzes.


 
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