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Artikel 4 - Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften (EnSiGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Mai 2022 GWB § 185

Dem § 185 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

 
„(4) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind nicht auf Treuhandverwaltungen oder Enteignungen nach dem ersten Abschnitt des zweiten Kapitels des Energiesicherungsgesetzes anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Privatisierungen nach § 20 Absatz 3 des Energiesicherungsgesetzes."



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 EnSiGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnSiGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 2 EnWRKAnpG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2022 (BGBl. I S. 730 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...