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Änderung § 162 GWB vom 01.07.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 162 GWB, alle Änderungen durch Artikel 1 ÖffAVBG am 1. Juli 2026 und Änderungshistorie des GWBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 162 GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 162 GWB n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 162 Verfahrensbeteiligte, Beiladung | |
| (Text alte Fassung) 1 Verfahrensbeteiligte sind der Antragsteller, der Auftraggeber und die Unternehmen, deren Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt werden und die deswegen von der Vergabekammer beigeladen worden sind. 2 Die Entscheidung über die Beiladung ist unanfechtbar. | (Text neue Fassung) 1 Verfahrensbeteiligte sind der Antragsteller, der Auftraggeber und die Unternehmen, deren Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt werden und die deswegen von der Vergabekammer beigeladen worden sind. 2 Die Entscheidung über die Beiladung ergeht durch den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer schriftlich oder elektronisch und ist unanfechtbar. |
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