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Änderung § 186 GWB vom 01.07.2026

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 186 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 186 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 186 Anwendungsbestimmung zu § 47k


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat

1. das Vorliegen der erforderlichen technischen Voraussetzungen für eine Übermittlung der abgegebenen Mengen nach § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 festzustellen und

2. die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

vorherige Änderung

(2) § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist nach Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.



(2) § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist nach Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(heute geltende Fassung)