Änderung § 167 GWB vom 18.04.2016

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§ 167 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2016 geltenden Fassung
§ 167 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 18.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203

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§ 167 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 167 Beschleunigung


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(1) 1 Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung schriftlich innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang des Antrags. 2 Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern. 3 Dieser Zeitraum soll nicht länger als zwei Wochen dauern. 4 Er begründet diese Verfügung schriftlich.

(2) 1 Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förderung und raschen Abschluss des Verfahrens bedachten Vorgehen entspricht. 2 Den Beteiligten können Fristen gesetzt werden, nach deren Ablauf weiterer Vortrag unbeachtet bleiben kann.




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