Änderung § 177 GWB vom 18.04.2016

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§ 177 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2016 geltenden Fassung
§ 177 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 18.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 177 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 177 Ende des Vergabeverfahrens nach Entscheidung des Beschwerdegerichts


vorherige Änderung

 


Ist der Auftraggeber mit einem Antrag nach § 176 vor dem Beschwerdegericht unterlegen, gilt das Vergabeverfahren nach Ablauf von zehn Tagen nach Zustellung der Entscheidung als beendet, wenn der Auftraggeber nicht die Maßnahmen zur Herstellung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens ergreift, die sich aus der Entscheidung ergeben; das Verfahren darf nicht fortgeführt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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