§ 178 GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.04.2016 geltenden Fassung | § 178 GWB n.F. (neue Fassung) in der am 18.04.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203 |
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(Text alte Fassung) § 178 (neu) | (Text neue Fassung)§ 178 Beschwerdeentscheidung |
1 Hält das Gericht die Beschwerde für begründet, so hebt es die Entscheidung der Vergabekammer auf. 2 In diesem Fall entscheidet das Gericht in der Sache selbst oder spricht die Verpflichtung der Vergabekammer aus, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Sache erneut zu entscheiden. 3 Auf Antrag stellt es fest, ob das Unternehmen, das die Nachprüfung beantragt hat, durch den Auftraggeber in seinen Rechten verletzt ist. 4 § 168 Absatz 2 gilt entsprechend. |