§ 170 GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.04.2020 geltenden Fassung | § 170 GWB n.F. (neue Fassung) in der am 02.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674 |
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(Textabschnitt unverändert) § 170 Ausschluss von abweichendem Landesrecht | |
(Text alte Fassung) Soweit dieser Unterabschnitt Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthält, darf hiervon durch Landesrecht nicht abgewichen werden. | (Text neue Fassung) Soweit dieser Abschnitt Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthält, darf hiervon durch Landesrecht nicht abgewichen werden. |