§ 52 GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.12.2007 geltenden Fassung | § 52 GWB n.F. (neue Fassung) in der am 22.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2966 |
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(Textabschnitt unverändert) § 52 Veröffentlichung allgemeiner Weisungen | |
Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie dem Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. |