Änderung § 53 GWB vom 22.12.2007

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§ 53 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2007 geltenden Fassung
§ 53 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2966

(Textabschnitt unverändert)

§ 53 Tätigkeitsbericht


(1) Das Bundeskartellamt veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet. In den Bericht sind die allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 52 aufzunehmen. Es veröffentlicht ferner fortlaufend seine Verwaltungsgrundsätze.

(2) Die Bundesregierung leitet den Bericht des Bundeskartellamts dem Bundestag unverzüglich mit ihrer Stellungnahme zu.






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