Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des GWB am 01.04.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2012 durch Artikel 2 des BAnzDiG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GWB.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 62 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger *) zu veröffentlichen.

(2) Im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger sind bekannt zu machen

(Text neue Fassung)

(1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen

1. die Anträge nach § 24 Abs. 3;

2. die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Verhandlung nach § 25 Satz 3;

3. die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Änderungen und Ergänzungen;

4. die Ablehnung der Anerkennung nach § 26 Abs. 2, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung von Wettbewerbsregeln nach § 26 Abs. 4.

(3) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 ist darauf hinzuweisen, dass die Wettbewerbsregeln, deren Anerkennung beantragt ist, bei der Kartellbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt sind.

(4) Soweit die Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 zur Anerkennung führen, genügt für die Bekanntmachung der Anerkennung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Anträge.

(5) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbewerbsregeln, die nicht nach Absatz 1 veröffentlicht worden sind, auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach § 24 Abs. 4 Satz 1.

vorherige Änderung nächste Änderung

*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 43 Bekanntmachungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das Bundeskartellamt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger sind bekannt zu machen



(1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das Bundeskartellamt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen

1. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Abs. 2,

2. die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und Änderung,

3. die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe des Bundeskartellamts oder der Ministererlaubnis,

4. die Auflösung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41 Abs. 3 und 4.

(3) Bekannt zu machen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Angaben nach § 39 Abs. 3 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 2.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 62 Bekanntmachung von Verfügungen


vorherige Änderung

Verfügungen der Kartellbehörde nach § 30 Abs. 3, §§ 32 bis 32b und 32d sind im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Entscheidungen nach § 32c können von der Kartellbehörde bekannt gemacht werden.



Verfügungen der Kartellbehörde nach § 30 Abs. 3, §§ 32 bis 32b und 32d sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Entscheidungen nach § 32c können von der Kartellbehörde bekannt gemacht werden.