(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- 2.
- eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist.
Sechs Monate der nachzuweisenden Berufspraxis müssen in Tätigkeiten abgeleistet sein, die wesentliche Bezüge zu den in §
1 Abs. 2 genannten Aufgaben einer Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung haben.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.