Auf Grund des §
2 Abs. 3 Nr. 1 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680) der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 12 des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung:
(1) Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, die andere Einrichtungen im Sinne des §
6 des
Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) sind.
(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer durch die zuständige Landesbehörde staatlich anerkannten Einrichtung durchgeführt wird.
Die Auszubildenden erhalten Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.