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§ 5 - Bundesanstalt-Post-Gesetz (BAPostG)

§ 5 Verwaltungsrat



(1) 1Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet. 2Er besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, die oder der vom Bundesministerium der Finanzen benannt wird, und weiteren Mitgliedern. 3Dies sind:

1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter jedes Postnachfolgeunternehmens,

2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personals jedes Postnachfolgeunternehmens auf Vorschlag der Arbeitnehmerseite und

3.
vom Bundesministerium der Finanzen benannte Personen, die zusammen so viele Stimmen haben, wie die Vertreterinnen und Vertreter nach den Nummern 1 und 2 zusammen.

4Die oder der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch das Bundesministerium der Finanzen bestellt und abberufen.

(2) Die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats, die Verteilung der Stimmen auf die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie die Dauer der Amtszeit werden durch die Satzung geregelt.

(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Bundesministerium der Finanzen bedarf.

(4) 1Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorlage der Präsidentin oder des Präsidenten über

1.
die Feststellung und wesentliche Änderungen des Wirtschaftsplans,

2.
die Feststellung des Jahresabschlusses,

3.
die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten,

4.
Änderungen der Satzung.

2Die Entlastung gemäß Satz 1 Nr. 3 befreit nicht von der dienstvertraglichen Haftung.

(5) 1Über eine Vorlage der Präsidentin oder des Präsidenten nach Absatz 4 hat der Verwaltungsrat binnen zwei Monaten zu beschließen. 2Ergeht innerhalb dieser Frist kein Beschluß, gilt die Vorlage als genehmigt.



 
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Frühere Fassungen von § 5 BAPostG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.06.2015Artikel 3 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
vom 28.05.2015 BGBl. I S. 813

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 BAPostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BAPostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAPostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BAPostG Einspruch gegen Beschlüsse des Verwaltungsrats
... Die Präsidentin oder der Präsident kann gegen einen nach § 5 Abs. 4 gefaßten Beschluß des Verwaltungsrats binnen einer Woche nach Eingang der ...
§ 7 BAPostG Genehmigungen
... oder der Präsident legt die Beschlüsse des Verwaltungsrats gemäß § 5 Abs. 4 dem Bundesministerium der Finanzen zur Genehmigung vor. (2) Die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 3 BPPersRFG Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes
... 3 Aufgaben Abschnitt 3 Organisation § 4 Leitung § 5 Verwaltungsrat § 6 Einspruch gegen Beschlüsse des Verwaltungsrats  ... oder des Präsidenten ist das Bundesministerium der Finanzen." 7. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...