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Abschnitt 3 - Bundesanstalt-Post-Gesetz (BAPostG)


Abschnitt 3 Organisation

§ 4 Leitung



(1) 1Die Bundesanstalt wird durch eine Präsidentin oder einen Präsidenten geleitet, die oder der in einem Anstellungsverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland steht. 2Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte in eigener Verantwortung nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Weisungen des Bundesministeriums der Finanzen. 3Sie oder er vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. 4Die Präsidentin oder der Präsident regelt die innere Organisation der Bundesanstalt durch eine Geschäftsordnung.

(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Verwaltungsrat auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages bestellt und abberufen. 2Die Dauer des Anstellungsverhältnisses beträgt bis zu fünf Jahre. 3Die Verlängerung des Anstellungsverhältnisses ist zulässig.

(3) 1Die Präsidentin oder der Präsident darf neben ihrer oder seiner Tätigkeit als Präsidentin oder Präsident kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb ausgerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. 2Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. 3Für die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder Beirat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens ist die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich. 4Die Präsidentin oder der Präsident hat dem Bundesministerium der Finanzen über Geschenke Mitteilung zu machen, die sie oder er in Bezug auf ihre oder seine Tätigkeit als Präsidentin oder Präsident erhält. 5Entsprechendes gilt für andere Vorteile, die ihr oder ihm in Bezug auf ihre oder seine Tätigkeit als Präsidentin oder als Präsident gewährt werden. 6Die Präsidentin oder der Präsident hat, auch nach Beendigung ihres oder seines Anstellungsverhältnisses, über die ihr oder ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 7Dies gilt nicht, soweit sie offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(4) 1Im Übrigen werden die dienstlichen Rechtsverhältnisse der Präsidentin oder des Präsidenten in dem Anstellungsvertrag nach Absatz 2 Satz 1 geregelt, den das Bundesministerium der Finanzen mit ihr oder ihm schließt. 2Die sich aus dem Anstellungsvertrag für die Bundesrepublik Deutschland ergebenden Pflichten sind von der Bundesanstalt zu erfüllen, sofern im Anstellungsvertrag nichts anderes geregelt ist.

(5) 1Wird eine Bundesbeamtin zur Präsidentin oder ein Bundesbeamter zum Präsidenten bestellt, wird sie oder er für die Dauer des Anstellungsverhältnisses beurlaubt. 2Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig. 3Oberste Dienstbehörde der Präsidentin oder des Präsidenten ist das Bundesministerium der Finanzen.

(6) Absatz 5 gilt für Bundesrichterinnen und Bundesrichter sowie für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten entsprechend.




§ 5 Verwaltungsrat



(1) 1Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet. 2Er besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, die oder der vom Bundesministerium der Finanzen benannt wird, und weiteren Mitgliedern. 3Dies sind:

1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter jedes Postnachfolgeunternehmens,

2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personals jedes Postnachfolgeunternehmens auf Vorschlag der Arbeitnehmerseite und

3.
vom Bundesministerium der Finanzen benannte Personen, die zusammen so viele Stimmen haben, wie die Vertreterinnen und Vertreter nach den Nummern 1 und 2 zusammen.

4Die oder der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch das Bundesministerium der Finanzen bestellt und abberufen.

(2) Die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats, die Verteilung der Stimmen auf die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie die Dauer der Amtszeit werden durch die Satzung geregelt.

(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Bundesministerium der Finanzen bedarf.

(4) 1Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorlage der Präsidentin oder des Präsidenten über

1.
die Feststellung und wesentliche Änderungen des Wirtschaftsplans,

2.
die Feststellung des Jahresabschlusses,

3.
die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten,

4.
Änderungen der Satzung.

2Die Entlastung gemäß Satz 1 Nr. 3 befreit nicht von der dienstvertraglichen Haftung.

(5) 1Über eine Vorlage der Präsidentin oder des Präsidenten nach Absatz 4 hat der Verwaltungsrat binnen zwei Monaten zu beschließen. 2Ergeht innerhalb dieser Frist kein Beschluß, gilt die Vorlage als genehmigt.




§ 6 Einspruch gegen Beschlüsse des Verwaltungsrats



(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann gegen einen nach § 5 Abs. 4 gefaßten Beschluß des Verwaltungsrats binnen einer Woche nach Eingang der Mitteilung Einspruch erheben, wenn sie oder er der Auffassung ist, daß der Beschluß wichtigen Interessen der Bundesanstalt nicht gerecht wird. Die Präsidentin oder der Präsident hat gleichzeitig das Bundesministerium der Finanzen über den Einspruch zu unterrichten.

(2) Der Verwaltungsrat hat binnen eines Monats nach Eingang des Einspruchs nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten erneut zu beschließen. Der Beschluß ist zu begründen.

(3) Beschließt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder, den Einspruch der Präsidentin oder des Präsidenten zurückzuweisen, entscheidet das Bundesministerium der Finanzen auf Vorlage der Präsidentin oder des Präsidenten. Andernfalls gilt die Vorlage der Präsidentin oder des Präsidenten als beschlossen.


§ 7 Genehmigungen



(1) Die Präsidentin oder der Präsident legt die Beschlüsse des Verwaltungsrats gemäß § 5 Abs. 4 dem Bundesministerium der Finanzen zur Genehmigung vor.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident berichtet dem Bundesministerium der Finanzen und dem Verwaltungsrat regelmäßig über die Geschäftsführung der Bundesanstalt.


§ 8 (aufgehoben)