(1)
1Die Aufgaben nach §
3 nimmt die Bundesanstalt nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher entgeltlicher Geschäftsbesorgungsverträge wahr, die sie mit den Postnachfolgeunternehmen abschließt.
2Die mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen Kosten einschließlich der kalkulatorischen Kosten werden aus den vertraglich vereinbarten Entgelten einschließlich eines Gewinnzuschlages finanziert.
3Die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953, zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003, BGBl. I S. 2304), sind zu beachten.
4Sie können einvernehmlich ganz oder teilweise abbedungen werden.
5Der Gewinnzuschlag muss einen angemessenen Ausgleich für die verbleibenden Risiken gewährleisten.
6Anstelle des Gewinnzuschlags kann eine Vollkostentragung vereinbart werden.
7Für Personalüberhang wird für die Zeit ab dem 1. Dezember 2005 kein Gewinnzuschlag erhoben.
(2) §
26 Abs. 4 und §
26k bleiben unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 37
Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 3 BPPersRFG Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes ... § 18 (weggefallen) Abschnitt 6 Wirtschaftsführung § 19 Finanzierung § 20 Wirtschaftsplan § 21 Rechnungslegung ... Kosten, einschließlich der kalkulatorischen Kosten, und der nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 anfallende Gewinnzuschlag (Verwaltungsaufwand) werden abgerechnet und von der ... 20. § 30 wird aufgehoben. 21. In § 19 Absatz 1 Satz 1, § 26 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 Nummer 1, § 26h Absatz 1 Satz 2, ...