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§ 26b - Bundesanstalt-Post-Gesetz (BAPostG)

§ 26b Vorstand, Verwaltungsrat



(1) 1Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. 2Er vertritt die Postbeamtenkrankenkasse nach außen. 3Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, kann in der Satzung bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstands die Postbeamtenkrankenkasse vertreten können.

(2) 1Selbstverwaltungsorgan der Postbeamtenkrankenkasse ist der Verwaltungsrat. 2Dieser besteht aus 16 nach näherer Maßgabe der Satzung bestimmten Mitgliedern, von denen acht Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter und acht Mitgliedervertreterinnen oder Mitgliedervertreter sind. 3Die Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter setzen sich aus je drei Beschäftigten der Deutsche Post AG und der Deutsche Telekom AG, einer oder einem Beschäftigten der DB Privat- und Firmenkundenbank AG und einer oder einem Beschäftigten der Bundesanstalt zusammen.

(3) 1Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme. 2Mitglieder des Verwaltungsrats und deren ständige Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können andere nach Absatz 4 bestellte Personen bevollmächtigen.

(4) Ordnungsgemäß ausgewählte Verwaltungsratsmitglieder und ihre jeweiligen ständigen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Bundesanstalt bestellt und abberufen.

(5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(6) 1Die Verwaltungsratsmitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit im Verwaltungsrat eine Aufwandsentschädigung. 2Diese ist Bestandteil des Verwaltungsaufwands im Sinne des § 26k.

(7) Der Verwaltungsrat stellt den Vorstand ein und entlässt diesen.

(8) 1Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorlage des Vorstands über

1.
die Feststellung und wesentliche Änderungen des Wirtschaftsplans,

2.
die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts,

3.
die Entlastung des Vorstands,

4.
befristete Einschränkungen von Leistungen an die Mitglieder,

5.
Richtlinien für die Anlage des Vermögens,

6.
Änderungen der Satzung,

7.
die Höhe der Beiträge und die Beitragsstruktur und

8.
die Höhe der Aufwandsentschädigung nach Absatz 6.

2Die Beschlüsse nach Satz 1 bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. 3Der Verwaltungsrat kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht um Stellungnahme bitten. 4Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats.





 

Frühere Fassungen von § 26b BAPostG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.04.2021Artikel 2 Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes
vom 30.03.2021 BGBl. I S. 402
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
vom 01.04.2015 BGBl. I S. 434
aktuell vorher 06.06.2015Artikel 3 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
vom 28.05.2015 BGBl. I S. 813
aktuellvor 06.06.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26b BAPostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26b BAPostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAPostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 BAPostG Wirtschaftsplan (vom 02.04.2021)
... 4, 4. Postbeamtenkrankenkasse gemäß § 26 Abs. 2 und §§ 26a bis 26k und 5. übrige Aufgaben der Bundesanstalt. Die Einzelheiten ...
§ 26g BAPostG Beiträge in der Grundversicherung (vom 01.01.2016)
... und der Beitragshöhe sind in den Beitragstabellen in Anhang 1 zu den §§ 25 bis 28 der im Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 1. April ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
Artikel 2 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836, 3838; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
§ 7 BGVPTErrichtG Übertritt des Personals
... der Unfallkasse Post und Telekom übergetretenen Beschäftigten gelten die §§ 26 bis 28 des Bundesanstalt Post-Gesetzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553
Artikel 2 VAMoG Folgeänderungen (vom 31.12.2015)
... 1 Nummer 1 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. (26) In § 26b Absatz 6 Satz 1 des Bundesanstalt Post-Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), das ...

Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 3 BPPersRFG Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes
... 1 Verwaltung der Postbeamtenkrankenkasse § 26a Organe § 26b Vorstand, Verwaltungsrat § 26c Satzung § 26d Aufgaben  ... 7 werden aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5. 14. § 26b wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...
Artikel 6 BPPersRFG Folgeänderungen
... 2. In Absatz 5 werden die Wörter „§ 24 Abs. 5 bis 10 und die §§ 26 bis 28 des Bundesanstalt Post-Gesetzes" durch die Wörter „die §§ 26 bis ... 26 bis 28 des Bundesanstalt Post-Gesetzes" durch die Wörter „die §§ 26 bis 28 des Bundesanstalt-Post-Gesetzes" ersetzt. (4) Das Gesetz zur Errichtung ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Postsozialversicherungsorganisationsgesetz (PostSVOrgG)
Artikel 2 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2338; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 3 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 9 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
§ 5 PostSVOrgG Überleitung des Personals (vom 06.06.2015)
... (5) Für die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Unfallkasse gelten die §§ 26 bis 28 des Bundesanstalt-Post-Gesetzes entsprechend. (6) Die Regelungen des Artikels 9 ...