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Änderung § 26l BAPostG vom 01.10.2014

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§ 26l BAPostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2014 geltenden Fassung
§ 26l BAPostG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26l (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26l Beihilfebearbeitung für andere Stellen


vorherige Änderung

 


Die Postbeamtenkrankenkasse kann nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Geschäftsbesorgungsverträge für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gegen Entgelt die folgenden Aufgaben ganz oder teilweise übernehmen:

1. die Beihilfebearbeitung,

2. die Führung der Beihilfeakten und

3. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese Beihilfeleistungen betreffen.

Die Übernahme bedarf der Zustimmung der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde und der Bundesanstalt.

 

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