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Änderung § 30 BAPostG vom 06.06.2015

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§ 30 BAPostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung
§ 30 BAPostG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 Übergangsregelungen


(Text neue Fassung)

§ 30 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bis zum Tage der Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten werden deren oder dessen Aufgaben vom bisherigen Vorsitzenden des Vorstands der Bundesanstalt wahrgenommen.

(2) Bezüglich der Prüfung und Entlastung des Vorstands gilt § 22 des Bundesanstalt Post-Gesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze geltenden Fassung.

(3) Der bisherige Verwaltungsrat führt die Aufgaben bis zu seiner Neubildung fort.

(4) Abweichend von § 21 werden für das Jahr des Inkrafttretens des Artikels 1 des Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze der Jahresabschluss sowie der Lage- und Geschäftsbericht für das jeweilige Rumpfgeschäftsjahr aufgestellt. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze ist der Wirtschaftsplan entsprechend den Neuregelungen anzupassen.