Änderung § 26k BAPostG vom 01.01.2016

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§ 26k BAPostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 26k BAPostG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 26k Verteilung des Verwaltungsaufwands, Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

(1) Die der Bundesanstalt aus der Weiterführung der Postbeamtenkrankenkasse entstehenden Kosten, einschließlich der kalkulatorischen Kosten, und des nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 anfallenden Gewinnzuschlages (Verwaltungsaufwand) werden wie folgt abgerechnet und getragen:

1. 1 Den Verwaltungsaufwand für die Durchführung der privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch trägt die Postbeamtenkrankenkasse. 2 Sie legt ihn auf Grund vertraglicher Vereinbarung auf die Gemeinschaft privater Pflegeversicherer um.

2. 1 Den Verwaltungsaufwand aus einer Beihilfebearbeitung tragen für die Mitglieder und ihre mitversicherten Angehörigen aus dem Bereich der Aktiengesellschaften, der Bundesanstalt und des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost die Aktiengesellschaften nach Maßgabe der Geschäftsbesorgungsverträge gemäß § 19 Abs. 1, den übrigen Verwaltungsaufwand die Unfallkasse Post und Telekom, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland im Übrigen. 2 Der Mehraufwand der Beihilfebearbeitung ist mit einem Aufschlag
von 40 Prozent auf den in der Grundversicherung ansonsten entstehenden Verwaltungsaufwand anzusetzen.

3. 1 Den Verwaltungsaufwand aus
der Grundversicherung tragen für die Mitglieder und ihre mitversicherten Angehörigen aus dem Bereich der Aktiengesellschaften, der Bundesanstalt und des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost die Aktiengesellschaften nach Maßgabe der Geschäftsbesorgungsverträge gemäß § 19 Abs. 1, den übrigen Verwaltungsaufwand die Unfallkasse Post und Telekom, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland im Übrigen. 2 Ab dem 1. Januar 2008 tragen die Aktiengesellschaften den Verwaltungsaufwand, der demjenigen vergleichbarer effizienter Versicherungsunternehmen der Privatwirtschaft entspricht, für die Mitglieder und ihre mitversicherten Angehörigen aus dem Bereich der Aktiengesellschaften, der Bundesanstalt und des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost. 3 Die Unfallkasse Post und Telekom, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland tragen den diesen entsprechenden Verwaltungsaufwand für ihre Mitglieder und mitversicherten Angehörigen. 4 Soweit der Verwaltungsaufwand darüber hinausgeht, wird er von der Postbeamtenkrankenkasse getragen und auf die Beiträge umgelegt. 5 Näheres zum Vergleichsmaßstab regelt die Satzung. 6 Für das Jahr 2008 kann eine Übergangsregelung getroffen werden. 7 § 26g Abs. 4 bleibt unberührt. 8 Für Mitglieder, die keinem der in Satz 2 genannten Kostenträger zuzurechnen sind, trägt die Postbeamtenkrankenkasse den anteiligen Verwaltungsaufwand und legt ihn nach Maßgabe der Satzung auf diese Mitglieder um. 9 Die Geschäftsbesorgungsverträge nach § 19 Abs. 1 sind entsprechend anzupassen, wenn der Verwaltungsaufwand von der Postbeamtenkrankenkasse getragen wird.

4. 1 Der Verwaltungsaufwand aus der Zusatz- und Ergänzungsversicherung wird bis zum 31. Dezember 2005 wie folgt getragen: Den Verwaltungsaufwand für die Mitglieder und ihre mitversicherten Angehörigen aus dem Bereich der Aktiengesellschaften, der Bundesanstalt und
des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost tragen die Aktiengesellschaften nach Maßgabe der Geschäftsbesorgungsverträge gemäß § 19 Abs. 1, den übrigen Verwaltungsaufwand die Unfallkasse Post und Telekom, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland. 2 Ab dem 1. Januar 2006 trägt die Postbeamtenkrankenkasse den Verwaltungsaufwand für die Zusatz- und Ergänzungsversicherung und legt ihn auf die Beiträge um.

5. Den Verwaltungsaufwand aus der Beihilfebearbeitung für Nichtmitglieder
sowie andere Tätigkeiten trägt die Postbeamtenkrankenkasse.

(2) 1 Reduziert sich bei der Postbeamtenkrankenkasse nach Inkrafttreten des Artikels 1 dieses Gesetzes der Personalbedarf, gilt die Finanzierungsregelung des Absatzes 1 für den nicht realisierten Minderbedarf so lange fort, bis eine Weiterbeschäftigung für
das überzählige Personal gefunden ist. 2 Insoweit findet § 25 hinsichtlich der Finanzierung keine Anwendung.

(3) Die Bundesanstalt erstellt alsbald
nach Ende des Geschäftsjahres gegenüber der Postbeamtenkrankenkasse eine Abrechnung über den Verwaltungsaufwand nach Absatz 1 und die Finanzierungsbeiträge nach Absatz 2, auch soweit sie nicht von der Postbeamtenkrankenkasse getragen werden.

(Text neue Fassung)

Die der Bundesanstalt aus der Weiterführung der Postbeamtenkrankenkasse entstehenden Kosten, einschließlich der kalkulatorischen Kosten, und der nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 anfallende Gewinnzuschlag (Verwaltungsaufwand) werden abgerechnet und von der Postbeamtenkrankenkasse, der Bundesanstalt, den Postnachfolgeunternehmen, dem Bund und anderen Dienstherren sowie den Mitgliedern der Postbeamtenkrankenkasse getragen. Das Bundesministerium der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Abrechnung des Verwaltungsaufwands und die Verteilung des Verwaltungsaufwands auf die Kostenträger sowie das Nähere zur Kostenerstattung nach § 26d Absatz 3 Satz 1.

(heute geltende Fassung) 
 



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