§ 54 - Bundesgrenzschutzgesetz (BGSG)

G. v. 18.08.1972 BGBl. I S. 1834; zuletzt geändert durch Artikel 24 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 27.09.1972; FNA: 13-4 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 54 Grenzschutzdienstverhältnis, Gelöbnis


§ 54 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Dienstleistenden stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis besonderer Art.

(2) Sie bekennen sich zu ihren Pflichten durch das feierliche Gelöbnis:

"Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, das Grundgesetz und alle für meinen Dienst geltenden Gesetze zu wahren und meine Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen."

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Zitierungen von § 54 BGSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 BGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesgrenzschutzneuregelungsgesetz (BGSNeuRegG)
G. v. 19.10.1994 BGBl. I S. 2978
Artikel 3 BGSNeuRegG Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Anwendungsbestimmungen
... (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Die §§ 48 bis 61 des Gesetzes über den Bundesgrenzschutz in der in Absatz 1 bezeichneten Fassung sind ...


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