(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Grenzschutzdienstpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- bei der Entlassung oder später zum Gebrauch im Grenzschutzdienst bestimmte Bekleidungs- oder Ausrüstungsstücke nicht übernimmt (§ 51),
- 2.
- sich nicht auf die geistige oder körperliche Tauglichkeit untersuchen läßt (§ 53 Abs. 2 Satz 2) oder
- 3.
- eine Aufforderung zur Vorstellung nicht befolgt (§ 51).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
G. v. 19.10.1994 BGBl. I S. 2978