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Änderung § 49 BGSG vom 27.06.2020

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§ 49 BGSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 49 BGSG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 24 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 49 Der Grenzschutzdienstpflicht unterliegende Personen


(1) Männer, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet und herangezogen werden, wenn sie

1. einem zum Wehrdienst aufgerufenen Geburtsjahrgang angehören und nach dem Musterungsergebnis für den Wehrdienst zur Verfügung stehen oder

2. als Polizeivollzugsbeamte aus dem Bundesgrenzschutz ausgeschieden sind.

(Text alte Fassung)

(2) Zahl, Berufsgruppen und Vorbildung der nach Absatz 1 Nr. 1 zu verpflichtenden Männer bestimmt der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung.

(Text neue Fassung)

(2) Zahl, Berufsgruppen und Vorbildung der nach Absatz 1 Nr. 1 zu verpflichtenden Männer bestimmt der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung.

(3) Die Verpflichtung zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz kann aufgehoben werden, wenn

1. Dienstleistungen des Verpflichteten nicht mehr erforderlich sind, um den voraussichtlichen Kräftebedarf des Bundesgrenzschutzes zu decken,

2. der Verpflichtete nach seinem bisherigen Verhalten die Ordnung oder die Sicherheit im Bundesgrenzschutz ernstlich gefährden würde.



 

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